Das japanische Ministerium für kulturelle Angelegenheiten setzt den KI-Programmen mit einer neuen Definition im Urheberrechtsgesetz eine erste Grenze. Wir fassen zusammen.
Kreativer Ausdruck
Erst seit Kurzem wird mit dem Artikel 30-4 explizit die Nutzung künstlicher Intelligenz im japanischen Urheberrechtsgesetz thematisiert, allerdings ergaben sich daraus einige Ungereimtheiten, da das Urheberrecht grundsätzlich lediglich den kreativen Ausdruck, nicht jedoch Ideen schützt.
Aus diesem Grund wäre es an und für sich erlaubt, eine künstliche Intelligenz mit bereits bestehenden Werken verschiedener Künstler anzulernen, da deren Stil nur als Idee angesehen wird. Diese Annahme findet jedoch keine Anwendung, wenn sich der Lernprozess auf einen einzelnen Schöpfer konzentriert.
Denn laut der Erklärung des Ministeriums kann eine Gruppe urheberrechtlich geschützter Werke, die von derselben Person erstellt wurden, als eigenständiger Stil betrachtet werden. Da diese Werke alle in der Regel auch besondere Details aufweisen und damit einen einzigartigen »kreativen Ausdruck« darstellen, sind sie in der Folge durch das Urheberrecht geschützt.
Wird eine KI unter diesen Umständen angelernt und das reproduzierte Ergebnis spiegelt den kreativen Ausdruck eines bestimmten Schöpfers wider, dann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die mit entsprechenden Rechtsmitteln in Japan verfolgt werden kann.
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Via Yaraon!
© Miki Yoshikawa / Kodansha
Also anders formuliert: Solange man sich von einer „KI“, die mit den Werken vieler trainiert wurde, sich einfach „irgendwas“ zusammenwursten lässt, ist man aus dem Schneider. Sobald das Ergebnis aber aussieht wie von Ghibli oder von Coolkyōshinja gezeichnet, wenn deren Werke unter den Trainingsdaten waren, ist es eine Urheberrechtsverletzung, und zwar unabhängig davon, ob man mit seinen Prompts explizit nach diesem Stil verlangt hat oder nicht.
Wie man das überprüfen will bei der Vielzahl an Anime und Manga, die so generisch aussehen, dass man schon die Originale nicht nur inhaltlich, sondern auch optisch kaum voneinander unterscheiden kann, ist mir nicht ganz klar. Hier wird die Definition garantiert an ihre Grenzen stoßen. Nicht dass das unbedingt etwas ausschließlich Schlechtes wäre, es wäre ein weiterer Beleg dafür, dass diese Werke möglicherweise nicht so originell sind wie ihre Fans (und Schöpfer) gern glauben. Aber es wird darauf hinauslaufen, dass man hier entweder die „KI“-Bros mit vielem davonkommen lassen muss, oder dass jedes „KI“-generierte Bild im Zweifel als „Urheberrechtsverletzung“ eingestuft und verfolgt wird. Beim Einfluss der Industrie gehe ich von Letzterem aus, es wäre nicht das erste Mal, dass im Urheberrecht die Beweislast umgekehrt wird.
Letztendlich ist es aus meiner Sicht ein Versuch, das Pferd von hinten aufzuzäumen, weil man sich davor scheut, Regelungen zu treffen, die der Industrie zukünftige Geschäftsmodelle verbauen könnten. Denn es ist ja keineswegs so, dass diese den „KI“-Tools vollkommen ablehnend gegenübersteht, vielmehr will sie erreichen, dass sie diese Tools nutzen kann, um ihre Personalkosten zu optimieren, während niemand anderes damit ihr Geschäftsmodell untergraben darf.
Hmm … das ist zware eine durchaus interessante Sichtweise, aber doch schon viel zu speziell. Man sagt ja im Prinzip, dass das Trainieren und dann Replizieren eines bestimmten Stils eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Aber man müsste doch erstmal bei der Eingabe des Materials anfangen. Dann die Benutzung und dann wie man das Ergebnis einstuft. Aber das hier wirkt eher so wie … mittendrin angesetzt.
Hier wird davon ausgegangen, wobei ausgehen wohl ziemlich gefährlich ist, das nur Öffentlich zugängliches Material genutzt wird.
Heißt Lizenzfreies Material oder Material für das eine Lizenz vorhanden ist. Dabei kommt es aber auch auf die KI drauf an, wenn ich eine gut vor Trainierte KI nehme, die zwar nur mit Normalen Bildern (Lizenzfrei) Trainiert habe und dann mir die Lizenz für nur einen Manga sichere mit der ich die KI weiter Trainiere kann das ausreichen um diesen Stil nachzuahmen bzw schon zu kopieren.
Zudem reden wir hier von Material wo es einige Offene Lizenzen gibt, den niemand kann seine Lizenzen auf ewig halten. So kann man von verschiedenen Mangaka offene Lizenzen im Netz finden und diese nutzen, wobei man natürlich auch nicht vergessen darf das sich der Zeichenstil im Laufe der Zeit ändert.
Ich bin zudem auch im Glauben das es zumindest in Deutschland eine erwähnungsklausel gibt die bis zu einem gewissen grad vor einer Klage schützen kann. Gemeint ist der Beisatz „von XY inspiriert“ der eine Ähnlichkeit zu anderen Werken des genannten Schöpfers schon impliziert ohne direkt von diesem abschaut zu haben so könnte man das auch hier bei der KI machen.
Man sagt einfach das Werk von einer KI geschaffen wobei sie von XY inspiriert wurde ( was soviel heißt dieses Trainingsmaterial wurde genutzt) wenn da jetzt 2 oder mehr Zeichner stehen ist der Stil schon keine Urheberrechtsverletzung mehr, sofern die Aussage natürlich auch stimmt und nicht gelogen ist.
Wobei wir hier natürlich das Problem haben, woher wissen wir dass das stimmt? Deshalb wäre ich für eine Offenlegung von benutzten Trainingsdaten, wobei hier genauer Titel genannt werden muss, den bei den riesigen Summen an Material die da genutzt werden, wird es ganz schnell auffallen wenn da jemand seine KI mit Material gefüttert hat die er eigentlich nicht hätte nutzen dürfen.
Mal gespannt wie lange unsere Bürokraten in der EU brauchen, um Richtlinien und Gesetzte rund um KI zu schaffen – mal wieder typisch: Die Gesetzgebung läuft der technischen Entwicklung nach. Und da sprechen wir noch gar nicht über die ersten Gerichtsurteil, die dann in 10 Jahren von den jeweils höchsten Gerichten gefällt werden. Es bleibt auf jeden Fall spannend 😀
In Deutschland könnte man jubeln wenn die bis 2030 schon mal einen Vorschlag formuliert haben. Von der Gesetzgebung ganz abgesehen 😂